Allgemeine Geschäftsbedingungen für Outsourcing GmbH
Stand: 03.05.2023
1. Allgemeines
persona part Outsourcing GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach Art.1, §1 AÜG, erteilt durch die Agentur für Arbeit Nürnberg, am 20.12.2001.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller - auch zukünftiger - Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge und Vereinbarungen der Firma persona part auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung sowie der Personalvermittlung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller - auch zukünftiger - Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge und Vereinbarungen der Firma persona part auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung sowie der Personalvermittlung.
Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma persona part, Stand: 03.05.2023, werden alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelöst; frühere AGB haben somit keinerlei Wirkung mehr. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kundenbetriebes (im Folgenden: Auftraggeber) wird hiermit seitens der Firma persona part ausdrücklich widersprochen. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma persona part in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an ihn vorbehaltslos erbringt.
2. Arbeitnehmerüberlassung
Die Firma persona part erklärt, dass auf die Arbeitsverträge, welche mit den im Betrieb des
Auftraggebers eingesetzten Mitarbeitern abgeschlossen sind, die Zeitarbeitstarifverträge zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V (iGZ) und den Einzelgewerkschaften des DGB einschließlich Branchenzuschlagstarifverträge für die Arbeitnehmerüberlassung in ihrer jeweils gültigen Fassung durch wirksame Inbezugnahme Anwendung finden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich vor jeder Überlassung zu prüfen und der Firma persona part unaufgefordert mitzuteilen, ob der zur Überlassung vorgesehene Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist bzw. über ein anderes Verleihunternehmen im eigenen Betrieb eingesetzt war. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund der Firma persona part unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenen Rechtsfolgen (Equal Treatment bzw. erhöhte Branchenzuschläge) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Arbeitnehmerüberlassungsverträge anzupassen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet der Firma persona part mitzuteilen, welchem Wirtschaftszeig (Branche) er angehört. Im Falle des Eingreifens eines Branchenzuschlagstarifvertrages für die Arbeitnehmerüberlassung hat der Auftraggeber auch zu erklären, ob er sich auf die so genannte Kappungsgrenze bzw. Deckelungsregelung des § 2 Abs.4 des anzuwendenden Branchenzuschlagstarifvertrages beruft. Im Falle der Anwendung der Deckelungsregelung hat der Auftraggeber auch das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihbetriebes zu nennen, sowie zukünftige Änderungen des laufenden regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers der Firma persona part unverzüglich mitzuteilen. Die Firma persona part ist in diesem Fall berechtigt den Stundenverrechnungssatz anzupassen oder mangels Einigung mit dem Auftraggeber den Einsatz zu beenden. Für Schäden aufgrund unrichtiger Angaben des Auftraggebers haftet der Auftraggeber vollumfänglich.
Unbeschadet der Rechte der Firma persona part nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden aus der Verpflichtung der Nachzahlung von Branchenzuschlägen, aufgrund fehlender oder falscher Auskunft bzw. Information des Auftraggebers, der Firma persona part zu ersetzen. Der Schadenersatz beträgt das Zweifache nachzuzahlender Branchenzuschläge.
Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der überlassene Mitarbeiter hat die ihm mitgeteilten Arbeitszeiten des Auftraggebers einzuhalten und die ihm übertragenen Arbeiten ordentlich, gewissenhaft und sauber auszuführen. Der Auftraggeber wird dem Mitarbeiter nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit der Firma persona part vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich sowie der vereinbarten Qualifikation nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Mitarbeiters entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei der Firma persona part.
Der Auftraggeber hat die Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht zu erfüllen und übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Mitarbeiters. Er stellt die Firma persona part insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Mitarbeiters sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
Der Auftraggeber hat die Firma persona part sofort über einen Streik im eigenen Unternehmen zu informieren und dafür Sorge tragen, dass kein überlassener Mitarbeiter unter Verstoß gegen § 11 Abs.5 S.1 AÜG in einem bestreikten Betrieb tätig ist bzw. Tätigkeiten übernimmt, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden. Der Auftraggeber kennt die Sanktionen, die ihn bei einem diesbezüglich Verstoß nach dem AÜG drohen.
Es dürfen vom Auftraggeber an den Mitarbeiter keinerlei Zahlungen (Vorschüsse, Abschläge, usw.) geleistet werden, da diese ausnahmslose Sache der Firma persona part ist. Für eventuell an den Mitarbeiter geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber wird keine Haftung übernommen. Auch eine Verrechnung wird verweigert.
Der Auftraggeber ist verpflichtet die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie des Verbots von Sonn- und Feiertagsarbeit ohne Ausnahmeregelung (gemäß Arbeitszeitgesetz), zu beachten. Betriebliche Ausnahme- oder Sonderregelungen im Unternehmen des Auftraggebers werden der Firma persona part mitgeteilt und ggf. auch in Kopie übermittelt.
Wegen Krankheit oder etwaiger anderer Umstände ausgefallene Mitarbeiter können von der Firma persona part ersetzt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Firma persona part von einem Auftrag zurücktreten oder diesen verschieben. Hierzu gehört auch der Umstand der erschwerten oder unmöglichen Arbeitsaufnahme (z.B. auch durch einen eventuellen Einspruch des Betriebsrates des Auftraggebers bzw. einen Streik im Betrieb des Auftraggebers) oder bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber. Der/die Mitarbeiter werden ggf. ohne Vorankündigung abgezogen. Ein Schadensersatz kann daraus nicht abgeleitet werden.
Gemäß § 12 AÜG bedarf es für jede Vereinbarung zwischen der Firma persona part und dem Auftraggeber der Schriftform (§§ 126, 126a BGB). Dies gilt auch für Nebenabreden. Mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (ANÜV) gelten diese AGB der Firma persona part als wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen, auch wenn dies vom Auftraggeber nicht ausdrücklich gesondert bestätigt wird bzw. wurde und ggf. ohne ausdrücklichen Widerspruch des Auftraggebers sogar anders lautende eigene Bedingungen geltend gemacht werden.
Die Rechnungen werden grundsätzlich wöchentlich aufgrund der vom Auftraggeber unterzeichneten Stundennachweise erstellt. Maßgebend für die Berechnung ist die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Überlassungsvergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Ende der Arbeitswoche oder nach Beendigung des Einsatzes, die von dem überlassenen Mitarbeiter vorgelegten Stundennachweise zu unterzeichnen bzw. - sofern vereinbart - im Wege der Datenübertragung unmittelbar zu übermitteln bzw. zur Verfügung zu stellen.
Die Firma persona part behält es sich bei nicht fristgerechter Bestätigung oder Übermittlung des Stundennachweises durch den Auftraggeber vor, Abschlagsrechnungen auf Grundlage der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Mindeststundenzahl, zu erstellen. Mit der Unterzeichnung der Stundennachweise bestätigt der Auftraggeber verbindlich die dort ausgewiesene Tätigkeitszeit und -dauer sowie die ordnungsgemäße Ausführung aller Arbeiten. Können dem Auftraggeber aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, die Stundennachweise nicht innerhalb von 7 Tagen vorgelegt werden, so ist der Mitarbeiter stattdessen berechtigt, diese mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Es gelten dann die Stundenaufzeichnungen des Mitarbeiters als rechtskräftige Basis zur Rechnungsstellung.
Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb der in der Rechnung genannten Frist, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu begleichen. – Ein Recht zur Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung besteht seitens des Auftraggebers nur bei nachweisbar unstreitig oder rechtskräftig bestehenden Forderungen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Firma persona part.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma persona part vor jeder nicht zuvor ausdrücklich vereinbarten Änderung des Einsatzortes, insbesondere außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, unaufgefordert schriftlich zu informieren. Für Folgen einer nicht zuvor vereinbarten Einsatzortänderung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang und er ist dann verpflichtet, die Firma persona part von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen.
Der Auftraggeber sichert zu, Mitarbeiter der Firma persona part in keinen Betrieb gemäß § 101 Abs.2 SGB III mit Anspruch auf Beantragung eines Saison-Kurzarbeitergelds einzusetzen bzw. auch nur vereinzelt oder vorübergehend in einem solchen Betrieb zu beschäftigen, die üblicherweise von Arbeitern dort verrichtet werden.
3. Personalvermittlung
Indirekte Personalvermittlung (mit/nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung): Bei Übernahme eine(r)/s Mitarbeiter(in)/s in ein Anstellungsverhältnis (Arbeits- oder Dienstvertrag) aus der Überlassung steht der Firma persona part ein Vermittlungshonorar gegenüber dem Auftraggeber oder ein mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) zu. Die Höhe der Vermittlungsgebühr ist wie folgt gestaffelt: Bei Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate 15 % des Jahresbruttoeinkommens, nach 3 Monaten 12 % des Jahresbruttoeinkommens, nach 6 Monaten 9 % des Jahresbruttoeinkommens, nach 9 Monaten 5 % des Jahresbruttoeinkommens und nach 12 Monaten entfällt eine Vermittlungsgebühr. Maßgeblich ist das Jahresbruttogehalt, wie es zwischen dem Auftraggeber und der/dem Mitarbeiter(in) als Bruttoarbeitsentgelt (ohne Nebenzuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) vereinbart ist.
Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Mitarbeiter/in bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb ohne Abzug und innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber ist der Firma persona part zur Auskunft über das vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung verpflichtet. Erteilt der Auftraggeber die Auskunft nicht innerhalb dieser Zeit, ist die Firma persona part berechtigt, die Provision auf Basis des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts des Mitarbeiters bei der Firma persona part unter Zugrundelegung der regelmäßig vereinbarten monatlichen Arbeitszeit zu berechnen.
Das Recht zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs und zur Provisionsberechnung bleibt daneben bestehen. Das Vermittlungshonorar steht der Firma persona part auch dann zu, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung ein Anstellungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter begründet wird, das in einem kausalen Zusammenhang zu der (un)mittelbar vorangegangenen Überlassung mit der Firma persona part steht. Nach sechs Monaten nach Ende der Überlassung erheben wir kein Vermittlungshonorar, unabhängig davon, ob ein (un)mittelbarer kausaler Zusammenhang zur vorherigen Überlassung besteht.
Direkte Personalvermittlung (ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung): Die Vermittlungsgebühr bei einer reinen Personalvermittlung, d.h. ohne vorangegangene Überlassung, beträgt nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Mitarbeiter / Bewerber / Freiberufler drei Bruttomonatsgehälter zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung, sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für rechtliche oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen des Auftraggebers. Die Vermittlung gilt als erfolgt, wenn der Mitarbeiter dem Auftraggeber von der Firma persona part vorgestellt wurde, oder ihm durch diesen bekannt ist.
4. Gewährleistung und Haftung
Die zur Verfügung gestellten bzw. vermittelten Mitarbeiter wurden von der Firma persona part auf ihre berufliche Eignung geprüft und dem Auftraggeber nur für die Ausführung der vertraglichen, d.h. im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, festgelegten Tätigkeit überlassen bzw. die angeforderten Arbeiten vermittelt. Eine Umsetzung oder Aufnahme einer nicht vertraglich geregelten Tätigkeit des Mitarbeiters durch den Auftraggeber ist eine Vertragsänderung und daher umgehend der Firma persona part zu melden. Eine generelle Haftung der Firma persona part besteht nicht. Die Firma persona part haftet ausschließlich bei der Überlassung eines Mitarbeiters für ein Auswahlverschulden hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeit.
Da der Mitarbeiter unter der Aufsicht und Leitung des Auftraggebers arbeitet, haftet die Firma persona part nicht für eventuelle Schäden. Dies gilt auch für eine vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Handlungsweise, sofern gesetzlich zulässig. Der Auftraggeber stellt die Firma persona part von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit entstehen sollten.
Sollte der Auftraggeber mit der Arbeitsleistung eines überlassenen Mitarbeiters nicht zufrieden sein, so muss dies der Firma persona part am ersten Tag der Überlassung innerhalb von vier Stunden schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Für die Arbeitsleistung eines vermittelten Mitarbeiters steht die Firma persona part nicht ein. Die Firma persona part wird im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen bzw. vermitteln.
5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Die Firma persona part überlässt Mitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden.
Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass innerhalb seines betrieblichen Einwirkungsbereichs die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des AGG nachhaltig gewährleistet und regelmäßig überwacht wird. Der Auftraggeber stellt die Firma persona part für sämtliche Schäden, die infolge einer Verletzung der Vorschriften des AGG innerhalb seines betrieblichen Einwirkungsbereichs entstehen, frei.
6. Schlussbestimmungen
Für alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Firma persona part und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen vertraglichen sowie nachvertraglichen Ansprüche gilt - soweit gesetzlich zulässig - der Geschäftssitz der Firma persona part Outsourcing GmbH, d.h. Landau.